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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

der Bau- und Möbelschreinerei
Dietmar und Christian Seekatz GbR

1. Grundsätzliches

Es gilt deutsches Recht.

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die "Vertragsordnung für Bauleistungen" (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB abweichenden AGB des Kunden oder Lieferanten. Bei Vergaben gemäß VOB/A oder VOL/A gelten die AGB nicht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftraggeber oder Auftragnehmer Vertragspartei werden.

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Jedem von uns bestätigten Auftrag liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen zugrunde, die Inhalt eines jeden Vertrages sind, und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber sie nicht ausdrücklich anerkennt. Entgegenstehende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen, die zur Zeit des Vertragsschlusses getroffen werden, sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

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2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

2.1. Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande. Muster, Maße und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind bis zur Auftragsbestätigung unverbindliche Rahmenangaben. Bestellungen des Auftraggebers bei uns sowie Angebote, Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter binden uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung. Für den Umfang unserer Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

 

2.2. Preise

Wir behalten uns vor, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung. Lieferung, Montage o. ä. eingetretene Kostensteigerungen, einschließlich der durch Gesetzesänderung bedingten Preiserhöhungen (z. B. Umsatzsteuer), in entsprechendem Umfang an den Auftraggeber weiterzugeben.
Wir sind zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn uns durch unrichtige oder unvollständige Vorgaben oder Leistungsverzeichnisse des Auftraggebers zusätzliche Kosten entstanden sind (z. B. Mengen- und Aufmaßabweichungen). Liegen diese Voraussetzungen bei der Ausführung eines Pauschalvertrages vor, so sind wir berechtigt, eine den Mehrkosten entsprechende Änderung der Vergütungsvereinbarung zu verlangen.

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2.3. Vergütung

Ist die vertragliche Leistung von uns erbracht und abgeliefert, bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

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2.4. Fälligkeit und Verzug

Nach Fälligkeit und Mahnung unserer Forderungen haben wir das Recht, Verzugszinsen in üblicher Höhe zu verlangen, zumindest aber in Höhe der Kontokorrentzinsen.

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2.5. Lieferverzögerung

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Können wir aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

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2.6. Mangelrüge

Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen Unternehmer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung in Textform rügen. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt. Mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls erkennt der Auftraggeber unsere einwandfreie Leistung an.

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2.7. Mangelverjährung

Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, leisten wir für Mängel eine Gewähr von einem Jahr. Erbringen wir Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.

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2.8. Umsetzung der Gewährleistung

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen. Mängel des Werkes sind uns grundsätzlich schriftlich anzuzeigen.

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2.9. Aus- und Einbaukosten

Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

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2.10. Anlieferung

Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unser Fahrzeug unmittelbar am Gebäude entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden von uns gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung.

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2.11. Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.

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3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn wir den Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert haben. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

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4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

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5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

5.1. Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhafte Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber insbesondere beachten sollten:

– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten,

– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren,

– Anstriche innen wie außen (z. B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln.

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Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.

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5.2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere und ähnliches) liegen und üblich sind.

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5.3. Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren sowie Licht- und Sonnenschutzsystemen wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und einer Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand unseres Auftrages ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.

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5.4. Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z. B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

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6. Aufrechnung

Diese ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.

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7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.

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7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

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7.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.

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7.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

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7.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

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8. Eigentums– und Urheberrechte

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

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9. Streitbeilegung

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.

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